1. Geltungsbereich
Nachfolgende Rahmenbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen von PRATHO, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen hiervon vereinbart wurden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die zu den schriftlich getroffenen Vereinbarungen, zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen, verpflichten PRATHO nur dann, wenn PRATHO der Geltung dieser Bedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
2. Angebot, Vertragsschluss und Vertragsänderung
Angebote durch PRATHO sind stets freibleibend. Zu diesem Angebot gehörende Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Schemata und dergleichen) Gewichtsangaben, Abmessungen, Leistungsdaten und sonstige Spezifikationen sind nur annähernd maßgebend und nicht verbindlich, es sei denn, sie wurden in diesem Angebot ausdrücklich als verbindlich bestätigt. Eigentums- und Schutzrechte, insbesondere die Rechte zur Anmeldung eintragungsfähiger Rechte an den in Zusammenhang mit dem Angebot ausgehändigten Unterlagen, verbleiben bei PRATHO. Dritten dürfen diese Unterlagen nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist an seinen Auftrag 3 Wochen gebunden. Die Verträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Kundenauftrages seitens PRATHO zustande. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, soweit der Auftrag sofort durch PRATHO ausgeführt wird. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Vereinbarungen und Nebenabreden mit Vertretern oder Angestellten von PRATHO sowie (fern-) mündliche, (fern-) schriftliche oder elektronische Bestellungen (e- Mail) bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch PRATHO. Änderungen an den Vertragsgegenständen, durch welche Leistungsdaten, Gewichtsangaben und Abmessungen des Kaufgegenstandes nur unbedeutend oder nicht nachteilig verändert werden, behält sich PRATHO jederzeit vor. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten oder an sonstigen geschützten oder schützbaren Rechten erfolgt ausschließlich für die sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Nutzungsart und zum angegebenen Nutzungszweck des Kunden.
3. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Von PRATHO genannte Preise entsprechen der jeweiligen Kostenlage. Sie gelten unter der Voraussetzung ungehinderter Auftragsausführung und gleich bleibender Lohn- und Materialkosten. Sollten zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung Kostensteigerungen eingetreten sein, ist PRATHO berechtigt, die dann geltenden Preise neu zu ermitteln und in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass feste Preise vereinbart sind oder Lieferung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss vorgesehen war. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Abschlagszahlungen sind schriftlich zu vereinbaren. Abschlagszahlungen auf der Basis von Teillieferungen/-leistungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug kann PRATHO die weitere Leistung verweigern. Wechsel oder Schecks werden von PRATHO nur zahlungshalber angenommen. Sämtlich sich hieraus ergebenden Kosten und Auslagen sind vom Kunden zu tragen. Wechsel und Schecks werden erst nach vorbehaltlosen Eingang des Nettoerlöses gutgeschrieben. Alle Forderungen werden unabhängig von einer etwaigen Zahlungsfrist, Stundung oder von der Laufzeit etwa hereingenommener Wechsel oder sonstiger Papiere sofort fällig, wenn Umstände eintreten, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern. PRATHO kann in diesem Fall sofortige Vorauszahlung und/oder angemessene Sicherheitsleistungen verlangen. PRATHO kann vom Vertrag zurücktreten, sofern von PRATHO noch Lieferungen und Leistungen zu erbringen sind. Stellt der Kunde seine Zahlung ein, wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder strebt er ein Vergleichsverfahren an, so gelten alle von PRATHO eingeräumten Rabatte und Vergünstigungen als nicht gewährt. Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistungen zu verweigern - nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Soweit die Bestellung zum Betrieb eines Handelsgeschäftes des Kunden gehört, ist dieser zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht befugt. Gleiches gilt im nichtkaufmännischen Verkehr für Zahlungen aus dem selben Vertragsverhältnis, welche sich nicht auf die gerügte Lieferung/Leistung beziehen. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Der Kunde darf sämtliche Rechte aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung weder abtreten noch sonst wie übertragen. PRATHO ist auch trotz anders lautender Bestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, sofern der Kunde nicht nach Nummer diesbezüglich die Zahlung verweigern durfte. PRATHO wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Soweit bereits Kosten und Zinsen angefallen sind, ist PRATHO berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und im übrigen auf die Hauptforderung anzurechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist PRATHO berechtigt, Zinsen in Höhe von 1,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt dadurch unbeschadet.
4. Lieferung und Leistung
Liefer- und Leistungstermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie beginnen mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung, nicht jedoch bevor sämtliche Einzelheiten der Lieferung und Leistung geklärt sind. Für nachträgliche Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen gelten angemessene neue Liefer- und Leistungstermine bzw. -fristen als vereinbart. Lieferungs- und Leistungszusagen von PRATHO stehen stets unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, des Nichteintretens von höherer Gewalt, sowie des Ausbleibens von Ereignissen, die PRATHO die Leistungserbringung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Soweit eine Ursache, die PRATHO nicht zu vertreten hat, die Fristeinhaltung beeinträchtigt, kann PRATHO eine angemessene Verschiebung der Frist verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann PRATHO auch die Vergütung des Mehraufwandes verlangen. Bei nicht nur vorübergehenden Hindernissen kann PRATHO vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, wenn PRATHO mit der Leistung in Verzug gerät und nicht innerhalb einer gesetzten angemessenen Nachfrist leistet. PRATHO braucht mit einem Rücktritt aber nicht zu rechnen, wenn der Kunde nicht zuvor unter Setzen einer angemessenen Frist zur Erfüllung die Ablehnung nach fruchtlosem Fristablauf angedroht hat. Die Schadensersatzpflicht ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf 0,5 % des Auftragswertes pro Woche, maximal auf 5 % des Auftragswertes begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Zu Teillieferungen und -leistungen ist PRATHO jederzeit berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm angebotene Leistung, soweit zumutbar, auch in Teilen abzunehmen. PRATHO ist jederzeit berechtigt, geeignete Subunternehmer zu beauftragen. Bei Annahmeverzug des Kunden steht PRATHO nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist das Recht zu, entweder Abnahme des ganzen oder eines Teils des Auftrages zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Neben den in bereits bezeichneten Rechten kann PRATHO pauschalierten Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 % des Auftragswertes fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich niedriger oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlichen Schadens bleibt vorbehalten.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, - bei Kaufvertrag, mit Übergabe der Ware. - bei Versandkauf, mit Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Beginn der Verladung der Ware auf das Transportmittel. Dies gilt auch, soweit der Versand für den Kunden kostenfrei erfolgt. - bei Kaufvertrag in Verbindung mit Installation, mit der Beendigung der Aufstellung und Meldung der Betriebsbereitschaft bzw. bei nicht durch PRATHO verschuldeter Unmöglichkeit der Betriebsbereitschaft mit schriftlicher Anzeige der Unmöglichkeit. – im übrigen, spätestens mit Abnahme. Verzögert der Kunde nach erfolgter Anzeige der Leistungsbereitschaft und Leistungsmöglichkeit die Abnahme, geht die Gefahr an dem Vertragsgegenstand auf ihn über. Darüber hinaus ist PRATHO dann berechtigt, als Verzugsschaden pauschal 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, mindestens jedoch € 25,- als Lagerkosten zu berechnen. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Anderweitige Schadensersatzansprüche der PRATHO bleiben von der Regelung unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen bleiben alle dem Kunden von PRATHO gelieferten Waren, auch wenn die Zahlung für besonders bezeichnete Forderungen erfolgt sein sollte, das Eigentum von PRATHO (Eigentumsvorbehalt). Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsware) wird vom Kunden für PRATHO verwahrt. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verwahren, zu sichern, zu pflegen und darauf zu achten, dass keine Gefährdung von Sachen/Personen möglich ist. Mögliche Risiken sind durch Versicherungen abzudecken. Wird die Vorbehaltsware mit nicht von PRATHO gelieferten Waren anderer Lieferanten verarbeitet oder verbunden oder wird sie in das Eigentum des Kunden eingebaut, überträgt der Kunde schon jetzt die Eigentums- und Miteigentumsrechte an der neuen Gesamtheit im Verhältnis des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zum Gesamtwert auf PRATHO und verwahrt sie für PRATHO. Der Kunde darf bis auf Widerruf die von PRATHO gelieferten Waren und die aus dieser ihrer Verarbeitung entstehenden Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter veräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen tritt der Kunde in Höhe des gesamten Kaufpreisanspruchs schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen an PRATHO zur Sicherung ab. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde verpflichtet, der PRATHO die abgetretenen Forderungen und deren jeweilige Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und dem Drittschuldner die Abtretung der Forderung mitzuteilen. Sobald die gelieferten Waren verarbeitet oder verbunden werden, erfolgt die Abtretung im Verhältnis des Eigentumsvorbehalts zum Gesamtwarenwert. Das Recht des Kunden die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er bezüglich seiner Verpflichtung aus diesem oder einem anderen oder auch zukünftigen Vertrag PRATHO gegenüber in Verzug gerät oder Umstände eintreten, die zur sofortigen Fälligstellung der Forderung berechtigen. Auf Verlangen hat der Kunde die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzugeben. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte hat der Kunde PRATHO unverzüglich zu unterrichten. Er hat außerdem gegenüber dem Dritten auf das Bestehen des Eigentumsvorbehalts unverzüglich hinzuweisen. PRATHO ist bevollmächtigt, Gegenstände des Kunden als Sicherheit in Anspruch zu nehmen und zur Tilgung der eigenen fälligen Forderungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu verwerten, sofern PRATHO an diesen Gegenständen im ordentlichen Geschäftsverkehr den Besitz erlangt hat. Übersteigt der Wert der für die PRATHO bestehenden Sicherheiten deren Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist PRATHO auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Weisung verpflichtet.
7. Gewährleistung
Soweit der Vertragsgegenstand nicht von PRATHO hergestellt ist, haftet diese grundsätzlich nicht. Die PRATHO tritt dem Kunden die ihr gegen den Dritten zustehenden Gewährleistungsansprüche ab. Die PRATHO ist verpflichtet, dem Kunden alle zur Rechtsverfolgung gegen den Dritten erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zu erteilen. Die PRATHO haftet in Gewährleistungsfällen an Teilen Dritter, soweit diesen die Erfüllung der Ansprüche des Kunden unmöglich ist, misslingt oder diese verweigert wird. Das gleiche gilt, soweit der Dritte die Erfüllung der Ansprüche schuldhaft verzögert. Die PRATHO haftet ebenfalls, soweit die gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten geboten ist und/oder diese aussichtslos ist. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen PRATHO wegen dieser Teile sind gehemmt, solange sich der Dritte auf eine Prüfung der Ansprüche des Kunden einlässt. PRATHO ist bei mangelhafter Lieferung/Leistung nach seiner Wahl zur kostenlosen Nachbesserung oder zum Austausch der fehlerhaften Teile berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, hat der Kunde Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrages. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt PRATHO die Aufwendungen maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Werden einzelne Teile und/oder die gesamte Lieferung durch Vollkaufleute reklamiert, sind die Teile frachtfrei und unter Angabe der Auftragsnummer an PRATHO einzusenden. Im Fall der Ersatzlieferung oder Nachbesserung hat der Kunde der PRATHO diese zu ermöglichen, insbesondere Zugang zu sämtlichen Räumen und Anlagen zu verschaffen, soweit PRATHO dies für erforderlich hält. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, kann PRATHO die Kosten der Überprüfung zu seinen jeweils gültigen Kundendienstpreisen in Rechnung stellen. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Soweit dies möglich ist beschränkt PRATHO die Gewährleistung auf ein Jahr. Eventuelle Nachbesserungsarbeiten setzen keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, wenn er selbst oder durch Dritte ohne schriftliche Zustimmung der PRATHO Änderungen, die über die erforderlichen Anpassungen der Liefergegenstände an seinem Betriebsablauf hinausgehen, an diesen vornimmt und der Mangel auf diesen Änderungen beruht.
8. Haftung, Schadensersatz und Garantie
PRATHO haftet dem Kunden für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden sowie für Schäden, die durch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet PRATHO jedoch nicht für solche Mangelfolgeschäden, die nicht von der Zusicherung umfasst sind. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PRATHO nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in keinem Fall jedoch für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit haftet PRATHO, sofern ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, höchstens bis € 500.000,-- (in Worten: fünfhunderttausend Euro) für Personenschäden, € 250.000,-- (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) für Sachschäden und € 50.000,-- (in Worten: fünfzigtausend Euro) für reine Vermögensschäden. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, bei laufender zu zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Bei Datenverlust haftet PRATHO nur auf den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist, vorausgesetzt, daß er die ihm gegenüber PRATHO obliegenden Pflichten zur Einweisung in die Datensicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Der Kunde hat als seine wesentliche Datensicherungspflicht Daten und Programme in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form zu sichern und damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Vertragliche Schadensersatzansprüche gegen PRATHO verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. Leistet der Hersteller eines von PRATHO gelieferten Produkts Garantie, so tritt PRATHO hiermit sämtliche sich daraus ergebenden Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde ist verpflichtet, diese Ansprüche zunächst gegen den Hersteller, notfalls im Klagewege, geltend zu machen. Jede Haftung ist auf solche typischen Schäden beschränkt, deren Eintritt PRATHO bei Vertragsschluss nach den ihr damals bekannten Umständen vernünftigerweise vorhersehbar waren.
9. Dienstleistungen
Ist die Installation von Software Vertragsgegenstand so umfasst dies die Leistungen, wie sie einzelvertraglich vereinbart wurden. Kann die Installation aus Gründen, die PRATHO nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt die Leistungspflicht gleichwohl als erfüllt, wenn der Kunde PRATHO nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Installation ermöglicht, sofern PRATHO auf die Folgen der Fristversäumnis hingewiesen hat. Die im Rahmen der geschäftlichen Verbindung erbrachten Beratungsleistungen durch PRATHO unterliegen dem Dienstvertragsrecht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Betriebsgeheimnisse zu wahren und nicht an unberechtigte Dritte weiterzuleiten. Der Kunde verpflichtet sich der PRATHO alle für die ordentliche Vertragserfüllung benötigten Daten Räumlichkeiten und Anlagen zugänglich zu machen und zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen können durch PRATHO gemahnt werden. Danach ist PRATHO berechtigt die weitere Wartezeit als Aufwand in Rechnung zu stellen. Sämtliche Unterlagen und Dokumente, die die PRATHO im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit erstellt, sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Regelung berechtigt. Jede Vervielfältigung, Weitergabe oder weitergehend Nutzung ist PRATHO gegenüber bekannt zu geben und Gegenstand gesonderter Verhandlungen. Soweit die Beratungsleistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden müssen stellt der Kunde geeignete Räume und Büroausstattung zur Verfügung. Die für PRATHO tätigen Mitarbeiter sind in der Wahl ihrer Arbeitszeiten frei, soweit dies nicht den Betrieb des Kunden beeinträchtigt.
10. Seminare und Trainings
Die Trainingsleistungen von PRATHO werden im Rahmen standardisierter Seminare sowie als kundenspezifische Seminare in Schulungszentren, Hotels bzw. in den Räumen des Kunden erbracht. Anmeldungen für Seminare sind schriftlich (Brief, Fax, E-mail) an die entsprechende Adresse der PRATHO in Deutschland zu richten. Reservierungen können telefonisch erfolgen, werden jedoch nur berücksichtigt, wenn innerhalb von 7 Kalendertagen eine schriftliche Anmeldung bei PRATHO eingeht. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Bei bereits ausgebuchten Seminaren wird der Kunde verständigt und über die nächsten freien Termine informiert. Die Anmeldung wird für PRATHO erst mit Erteilung einer schriftlichen Anmeldebestätigung verbindlich. Auf der Basis eines individuellen Angebotes an den Kunden wird für Projektschulungen eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen, die grundsätzlich den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, soweit einzelvertraglich keine anderweitigen Regelungen getroffen werden. Das Angebot beinhaltet insbesondere die einzelnen Leistungsbestandteile und die Durchführungsmodalitäten der Projektschulungen (Schulungszentren, Räume des Kunden, etc.) und wird für beide Parteien mit uneingeschränkter schriftlicher Annahme des Kunden innerhalb der Angebotsbindefrist wirksam. Stornierungen von Kunden hinsichtlich offener Seminare und Projektschulungen sind kostenfrei, wenn sie bis zu 20 Werktage (exklusive Samstage) vor Seminarbeginn schriftlich bei PRATHO eingehen. Bei Stornierungen des Kunden, die weniger als 20 Werktage (der Tag des Seminarbeginns nicht mit gerechnet, Samstage zählen nicht als Werktag) vor Seminarbeginn schriftlich bei PRATHO eingehen oder bei Nichterscheinen des Kunden, ist der volle Seminarpreis zu zahlen. Dabei wird jedoch angerechnet, was PRATHO infolge der Nichtteilnahme des Kunden erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Der Nachweis der Ersparnis bzw. des anderweitigen Erwerbs bzw. der Möglichkeit des anderweitigen Erwerbs obliegt dem Kunden. Dem Kunden wird statt der Stornierung das Recht eingeräumt, ohne Mehrkosten eine Ersatzperson für die Teilnahme an dem von ihm gebuchten Seminar zu stellen. PRATHO behält es sich vor, das jeweilige Seminar abzusagen, wenn die Erbringung der Leistung für PRATHO aus technischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen unzumutbar ist. Dies ist insbesondere bei einer zu geringen Anzahl von Anmeldungen der Fall. Absagen aufgrund einer zu geringen Anzahl von Anmeldungen erfolgen spätestens 7 Kalendertage vor Seminarbeginn. Bei Verhinderung oder Erkrankung eines Referenten behält PRATHO es sich vor, das jeweilige Seminar auch kurzfristig abzusagen. In diesen Fällen ist PRATHO berechtigt, diesen durch einen gleichwertigen anderen Referenten zu ersetzen, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist. Die betroffenen Teilnehmer werden umgehend informiert. Im Falle der Absage eines Seminars werden bereits bezahlte Entgelte vollständig zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche stehen den Kunden nicht zu.
11. Software
Die Entwicklung von Individualsoftware unterliegt dem Werkvertragsrecht. Der Kunde ist verpflichtet, PRATHO ein störungs- und behinderungsfreies Arbeiten zu ermöglichen, soweit dies in den Räumen des Kunden erforderlich ist und den Zugang zu den Räumen und Anlagen, die für die Leistungserbringung benötigt werden, zu gewährleisten. PRATHO wird dem Kunden die Fertigstellung der Leistung unmittelbar mitteilen und mit dem Kunden einen Abnahmetermin vereinbaren. Kommt ein Abnahmetermin innerhalb der folgenden vier Wochen nicht zustande und wird das Produkt in Betrieb genommen, so gilt es gleichwohl als abgenommen. Die erbrachte Software ist urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der vertraglichen Regelung berechtigt. Jede Vervielfältigung, Weitergabe oder weitergehend Nutzung ist PRATHO gegenüber bekannt zu geben und Gegenstand gesonderter Verhandlungen.
12. Rücktrittsrechte der PRATHO
Die Leistungsverpflichtung der PRATHO steht gegenüber Kaufleuten unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die PRATHO verpflichtet sich, den Kunden unverzüglich zu unterrichten, sobald der PRATHO bekannt ist, dass sie nicht rechtzeitig beliefert wird. Soweit der PRATHO die Erfüllung der Leistungsverpflichtung durch Umstände unmöglich wird, die PRATHO nicht zu vertreten hat, ist die PRATHO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Erfährt PRATHO, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verändert haben oder wird trotz verkehrsüblicher Erkundungsmaßnahmen über die Kreditwürdigkeit des Käufers eine bereits eingetretene Verschlechterung erst nach Vertragsabschluß bekannt, ist PRATHO berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, bis der Käufer seine Gegenleistung vollständig erbracht oder ausreichende Sicherheiten bestellt hat. Erbringt der Kunde diese Leistung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung, ist PRATHO zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Stellt PRATHO fest, dass sie die bei der Programmerstellung dem nach dem Vertragsabschluß mitgeteilten Einsatzzweck, Einsatzbedingungen oder Anforderungen nicht gerecht werden kann, so ist ihr ein vertragliches Rücktrittsrecht in angemessener Frist, soweit nicht anderes vereinbart, 4 Wochen ab Mitteilung, eingeräumt. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
13. Datenschutz
Kundendaten werden gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz gespeichert.
14. Leistungen im Bereich IT Security
PRATHO erbringt ihre Arbeit mit der gebotenen Sorgfalt. Sie haftet für direkte Schäden, die sie in grobfahrlässiger oder vorsätzlicher Weise verursacht. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Folge- indirekte Schäden wird ausgeschlossen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Tätigkeit der PRATHO, insbesondere das "Hacken" und die Durchführung von Penetrationstests ein hohes Risikopotential ins sich tragen und eventuell zu Systemabstürzen und Datenverlust führen kann. Für die daraus folgenden Schäden haftet die PRATHO nur in den oben umschriebenen Umfang. Da das "Hacken" und Penetrationstest ohne Einverständnis des Auftraggebers gegebenenfalls einen Straftatbestand darstellen, muss der Auftrag seitens des Auftraggebers von, im Handelsregistereintrag eingetragenen, zeichnungsberechtigt Personen unterschrieben sein. Ferner muss der Auftraggeber eine entsprechende Erklärung seiner Kunden vorweisen können. 15. Schlussvorschriften Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen PRATHO ohne Zustimmung an Dritte abzutreten. PRATHO ist berechtigt, bestimmte Leistungen eines Vertrages auch durch von ihr beauftragte Unternehmen erbringen zu lassen. PRATHO ist berechtigt, den Kunden im Rahmen von Werbemaßnahmen (z.B. Referenzlisten) anzuführen. Die Veröffentlichung weiterer Auftraggeberdaten, insbesondere solcher, die dem Datenschutz unterliegen, ist ausgeschlossen. Erfüllungsort ist der Geschäftsitz der PRATHO. Soweit es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann handelt, vereinbaren die Parteien München als Gerichtsstand. Die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sowie alle daraus entstehenden Ansprüche und Rechte unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und anderer multinationaler und bilateraler Vereinbarungen. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden - gleich aus welchem Grund - so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.